Unsere Mietbedingungen
Allgemeine Vermietbedingungen des Vermieters für die Anmietung
von Anhängern in Deutschland und Österreich

  1. 1.0 Mietpreis
    Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei der Anmietung geltenden gültigen Tarife, welche in
    den Geschäftsräumen des Vermieters als Preislisten ausliegen. Bei Sondertarifen richtet sich der
    Mietpreis nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.
    2.0 Zahlungsbedingungen
    Der gesamte Mietpreis ist grundsätzlich bei Abholung des Anhängers ohne Abzug vollständig zu
    bezahlen. Die Wahl des Zahlungsmittels bestimmt der Vermieter. Der Vermieter kann vor Übergabe des Mietobjekts eine zusätzliche Kaution bis zur Höhe des Wertes des Mietobjekts verlangen.
    Wird eine Mietanhängerrechnung kreditiert und nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe
    des Fahrzeuges bezahlt, kommt der Mieter mit Überschreiten dieses Zeitraumes in Verzug. Nach
    Verzugseintritt haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen. Weitergehende
    Ansprüche des Vermieters aus Verzug bleiben hiervon unberührt. Mehrere Mieter haften als
    Gesamtschuldner.
    3.0 Fahrzeugzustand
    Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Hierüber hat der Mieter sich vor Ingebrauchnahme
    des Anhängers beim Vermieter zu informieren. Der Mieter hat den Anhänger regelmäßig zu überprüfen, ob sich dieser im verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das der Anhänger ordnungsgemäß verschlossen ist.
    4.0 Unfälle/Diebstahl
    Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Mieter sofort
    die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung
    Dritter. Spätestens bei Rückgabe des Anhängers hat der Mieter über alle Einzelheiten schriftlich
    und unter Vorlage eines vollständigen Unfallberichtes dem Vermieter von dem Unfall zu unterrichten. Der Unfallbericht muss Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen, die
    vollständige Anschrift des Unfallverursachers, das Kennzeichen sowie die Haftpflichtversicherung
    umfassen. Der Mieter darf grundsätzlich gegnerische Ansprüche nicht anerkennen.
    5.0 Haftung des Vermieters
    Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus
    haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der
    Vermieter des Pkw-Anhängers für diese Schäden nicht. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter
    nachzuweisen, dass der entstandene Schaden durch den Vermieter in schuldhafter Weise (Vorsatz
    oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde.
    6.0 Haftung des Mieters
    Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, sofern er den Anhänger beschädigt oder
    sonstige schuldhafte Vertragsverletzungen begeht. Insbesondere hat der Mieter den Anhänger in
    dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er ihn übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen,
    dass der geltend gemachte Schadensersatzbetrag tatsächlich niedriger ist. Mehrere Mieter haften
    als Gesamtschuldner. Der Mieter haftet für sämtliche Verkehrs und Ordnungsvergehen im Zeitraum
    des tatsächlichen Besitzes des Anhängers.
    7.0 Benutzung des Anhängers
    Der Anhänger darf nur vom Mieter, dessen Arbeitnehmern oder Mitgliedern seiner Familie oder
    den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen,
    ob berechtigte Fahrer sich im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befinden. Der Mieter hat das
    Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden
    Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.
    Sofern das Mietfahrzeug nicht vom Mieter selber abgeholt wird, sondern von einem nach dem
    Mietvertrag berechtigten Fahrer oder von einem Vertreter des Mieters, behält sich der Vermieter
    vor, diese Person in Anspruch zu nehmen für die offenen Forderungen, die der Mieter nicht
    ausgleicht. Vor Antritt der Fahrt hat der Mieter die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen.
    Stellt der Mieter Mängel fest, sind diese in einem schriftlichen Mängelprotokoll zu rügen. Während
    der Mietzeit ist regelmäßig die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Der Mieter darf den
    gemieteten Gegenstand nicht überladen, ebenso wenig die zulässige Anhängerlast des Zugfahrzeuges. Die Ladung muss ordnungsgemäß gesichert sein, und eine überhöhte Ladung ist zu vermeiden.
    Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, bei schlechten Straßenverhältnissen seine Geschwindigkeit
    anzupassen und Vorsicht walten zu lassen. Teile am Anhänger dürfen nur nach Rücksprache und
    Genehmigung des Vermieters ausgetauscht und verändert werden. Dem Mieter ist es untersagt,
    das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen und
    Dritten zur Verfügung zu stellen. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit
    schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.
    8.0 Rückgabe des Anhängers
    Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit
    vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden. Die Kulanzfrist für die Rückgabe beträgt
    eine Stunde nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, den
    Anhänger bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Geschäftssitz des Vermieters zurück zu
    geben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeit des Vermieters geschehen, wobei eine
    verspätete Rückgabe dem Vermieter rechtzeitig telefonisch oder schriftlich mitzuteilen ist. Der
    Mieter ist verpflichtet, den Anhänger samt dazu gehörenden Fahrzeugpapieren und Zubehör
    an den Vermieter zurückzugeben. Die Mietvertragsparteien sind berechtigt, den Mietvertrag
    entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann hierbei nach
    Kündigung die unverzügliche Herausgabe des Anhängers sowie des vollständigen Zubehörs und
    des Kfz-Scheines verlangen.
    9.0 Versicherung
    Der Versicherungsschutz für den gemieteten Anhänger besteht im gesetzlichen Umfang. Jeder im
    Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn der Anhänger entgegen
    der Bestimmungen unter Nr. 7 benutzt wird. Der Anhänger ist nicht Vollkasko versichert.
    10.0 Ersatzleistung
    Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des angemieteten Anhängers einen Ersatzanhänger zu stellen. Ist es dem Vermieter nicht möglich, einen
    Ersatzanhänger zur Verfügung zu stellen, ist der Vermieter berechtigt, die Bestellung rückgängig zu
    machen. Für diesen Fall erhält der Mieter eine etwaige Mietvorauszahlung zurück. Jeder weitergehende Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen.
    11.0 Reservierung
    Reservierungen sind zur Tarifwahl verbindlich, jedoch nicht zur tatsächlichen Verfügbarkeit des
    Anhängertyps. Sämtliche Reservierungen sind erst nach Bestätigung des Vermieters als verbindlich
    anzusehen.
    12.0 Schriftform/Rücktritt
    Der Mietvertrag kann nur schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig.
    Soweit einzelne Klauseln unwirksam sind, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages
    davon unberührt. Der Mieter hat das Recht, die Aufhebung des Mietvertrages vor dem vereinbarten Mietbeginn zu verlangen. Erfolgt der Wunsch des Rücktritts bis drei Tage vor Mietbeginn,
    so kann der Vermieter maximal eine evtl. Anzahlung in Höhe von 20 % einbehalten. Danach ist die Mietaufhebung bis zum vereinbarten Mietbeginn nur gegen Bezahlung von 40 % des vereinbarten Mietpreises möglich. 13.0 Datenschutzklausel
    Folgende persönliche Daten des Mieters können vom Vermieter in der EDV verarbeitet, gespeichert,
    übermittelt und genutzt werden: Name, Anschrift, Telefonnummer des Mieters, sowie offene
    Forderungen, die dem Vermieter gegen den Mieter zustehen. Die Weitergabe der oben bezeichneten persönlichen Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen: Kreditkarteninstitute, Anwaltskanzleien, Inkassoinstitute, Anhängerhersteller. Eine Weitergabe darf nach dem
    Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen
    des Vermieters oder der oben bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit
    erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies
    ist insbesondere dann der Fall, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind, das
    gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit
    zurückgegeben wird, vom Mieter gegebene Zahlungsmittel wie Schecks, Wechsel, Kreditkarten nicht
    eingelöst oder protestiert werden und die Mietwagenrechnung nicht bezahlt wird, das gemietete
    Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.
    14.0 Allgemeine Bestimmungen
    Alle Unterzeichner des Mietvertrages, auch wenn sie sich als Vertreter des Mieters bezeichnen,
    haf-ten neben der Person, Firma oder Organisation, für die der Mietvertrag geschlossen wurde,
    persönlich als Gesamtschuldner. Als Vertreter versichert der Unterzeichner zum Abschluss des Mietvertrages zu, zur Übernahme und zur Nutzung des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein. Bei
    Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und das
    Deutsche Recht anzuwenden. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
    15.0 Gerichtsstand / Erfüllungsort
    Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird das örtlich zuständige Amtsgericht des
    Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im
    Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
    im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine
    juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögens ist.
    Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Vermieters.
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